Zum Inhalt springen
IN-CAD
Produkte
IN-CAD 3DDie CAD-BasisIN-CAD 3D + MetallPROFür den MetallbauIN-CAD PointCloudMit dem Bestand planenIN-CAD FlexiJet PluginAufmaß übernehmenIN-CAD Statik PluginKonstruktionen berechnenIN-CAD FEA PluginSimulation ergänzenIN-CAD Nesting PluginZuschnitt planenIN-CAD 3D ViewerModelle gemeinsam ansehenIN-CAD 3D SpaceModelle mobil präsentierenIN-CAD Premium SupportPersönliche Betreuung Alle Produkte und Erweiterungen
Anwendungen Preise
Service & Support
Wissensdatenbank Downloads Kundenbetreuung Schulungen Service & Support im Überblick
Über uns Kontakt
Kontakt aufnehmen
  1. Startseite
  2. Vertragsbedingungen

Vertragsbedingungen

Anlage 1 – SOFTWARELIZENZVEREINBARUNG

1. Vertragsgegenstand und Bereitstellung

1.1  Gegenstand dieser Softwarelizenzvereinbarung ist die dauerhafte Überlassung der IN-CAD 3D Software inklusive der zugehörigen Installationsanleitung und dem Benutzerhandbuch (nachfolgend die „Software“) und die Einräumung der in Ziffer 2 beschriebenen Nutzungsrechte.

1.2  Die IN-CAD EU GmbH, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Berlin unter HRB 264723, geschäftsansässig in der Friedrichstraße 155 in 10117 Berlin (nachfolgend „Verkäufer“) stellt dem Käufer die Software in digitaler Form auf ihrer Homepage (www.in-cad.eu) zum Download bereit und übermittelt dem Käufer einen Lizenzschlüssel.

1.3  Installations- und Konfigurationsleistungen sind wie auch Beratungs- und Wartungsleistungen nicht Gegenstand dieser Softwarelizenzvereinbarung und werden von dem Verkäufer gesondert angeboten.

2. Rechteeinräumung

2.1  Der Käufer erhält mit vollständiger Bezahlung des geschuldeten Entgelts ein einfaches, zeitlich unbeschränktes Recht zur Nutzung der Software in dem in diesem Vertrag und der Produktbeschreibung eingeräumten Umfang.

Die Software darf nur durch die Anzahl natürlicher Personen gleichzeitig genutzt werden, die der Anzahl der vom Käufer erworbenen Lizenzen entspricht. Jede Lizenz berechtigt zur Nutzung der Software auf einem Endgerät.

Der Käufer ist jedoch berechtigt, die Lizenz abwechselnd auf mehreren Rechnern zu verwenden, sofern

  • er einen Hardware-Dongle erworben hat, über den die Lizenznutzung gesteuert wird, oder
  • die Online-Aktivierungsfunktion der Software genutzt wird, um die Lizenz vorübergehend zu aktivieren bzw. zu deaktivieren, oder
  • die Lizenz dauerhaft auf einen anderen Rechner übertragen und dort aktiviert wird, oder
  • eine Netzwerklizenz erworben wurde, die innerhalb eines geschlossenen lokalen Netzwerks (Intranet) über einen internen Lizenzserver verwaltet wird und die abwechselnde Nutzung der Lizenz auf verschiedenen Rechnern innerhalb dieses Netzwerks ermöglicht.

Eine gleichzeitige Nutzung auf mehreren Geräten bleibt hiervon ausdrücklich ausgeschlossen.

2.2  Die zulässige Nutzung umfasst die Installation der Software, das Laden in den Arbeitsspeicher sowie den bestimmungsgemäßen Gebrauch durch den Käufer. In keinem Fall hat der Käufer das Recht, die erworbene Software zu vermieten oder in sonstiger Weise unterzulizenzieren, sie drahtgebunden oder drahtlos öffentlich wiederzugeben oder zugänglich zu machen oder sie Dritten entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Ziffer 2.5 bleibt hiervon unberührt.

2.3  Der Käufer ist berechtigt, eine Sicherungskopie zu erstellen, wenn dies zur Sicherung der künftigen Nutzung erforderlich ist. Der Käufer wird auf der erstellten Sicherungskopie den Vermerk „Sicherungskopie“ sichtbar anbringen.

2.4  Der Käufer ist ausschließlich dann berechtigt, die Software zu dekompilieren und zu vervielfältigen, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist. Dies gilt jedoch nur unter der Voraussetzung, dass der Verkäufer dem Käufer die hierzu notwendigen Informationen auf Anforderung nicht innerhalb angemessener Frist zugänglich gemacht hat.

2.5  Der Käufer ist berechtigt, die erworbene Kopie der Software einem Dritten dauerhaft zu überlassen. In diesem Fall wird er die Nutzung der Software vollständig aufgeben, sämtliche installierten Kopien der Software von seinen Rechnern entfernen und sämtliche auf anderen Datenträgern befindlichen Kopien löschen oder dem Verkäufer übergeben, sofern er nicht gesetzlich zu einer längeren Aufbewahrung verpflichtet ist. Auf Anforderung des Verkäufers wird der Käufer ihm die vollständige Durchführung der genannten Maßnahmen schriftlich bestätigen oder ihm gegebenenfalls die Gründe für eine längere Aufbewahrung darlegen. Des Weiteren wird der Käufer mit dem Dritten ausdrücklich die Beachtung des Umfangs der Rechtseinräumung gemäß dieser Ziffer 2 vereinbaren. Eine Aufspaltung erworbener Lizenzen ist nicht zulässig.

2.6  Nutzt der Käufer die Software in einem Umfang, der die erworbenen Nutzungsrechte qualitativ (im Hinblick auf die Art der gestatteten Nutzung) oder quantitativ (im Hinblick auf die Anzahl der erworbenen Lizenzen) überschreitet, so wird er unverzüglich die zur erlaubten Nutzung notwendigen Nutzungsrechte erwerben. Unterlässt er dies, so wird der Verkäufer die ihm zustehenden Rechte geltend machen.

2.7  Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Programmidentifikation dienende Merkmale dürfen nicht von der Software entfernt oder verändert werden.

2.8  Unberührt von dieser Softwarelizenzvereinbarung und insbesondere den in dieser Ziffer eingeräumten Rechten bleiben, die in der Software integrierten und vor ihrer Installation zu bestätigenden Regelungen der Nutzerlizenz.

3. Gewährleistung

3.1  Der Verkäufer leistet Gewähr für die vereinbarte Beschaffenheit sowie dafür, dass der Käufer die Software ohne Verstoß gegen Rechte Dritter nutzen kann. Die Sach- und Produktmängelgewährleistung gilt nicht für Änderungen und Modifikationen, die der Käufer an der Software vorgenommen hat, ohne hierzu kraft Gesetzes, dieser Softwarelizenzvereinbarung oder aufgrund einer vorherigen schriftlichen Zustimmung des Verkäufers berechtigt zu sein.

3.2  Der Verkäufer ist im Falle eines Sach- oder Produktmangels zunächst zur Nacherfüllung berechtigt, d.h. nach eigener Wahl zur Beseitigung des Mangels („Nachbesserung“) oder Ersatzlieferung. Im Rahmen der Ersatzlieferung wird der Käufer gegebenenfalls einen neuen Stand der Software übernehmen, es sei denn dies führt zu unzumutbaren Beeinträchtigungen. Bei Rechtsmängeln wird der Verkäufer dem Käufer nach eigener Wahl eine rechtlich einwandfreie Nutzungsmöglichkeit an der Software verschaffen oder diese so abändern, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden.

3.3  Der Verkäufer genügt seiner Pflicht zur Nachbesserung auch, indem er mit einer automatischen Installationsroutine versehene Updates auf seiner Homepage zum Download bereitstellt und dem Käufer (z.B. telefonischen) Support zur Lösung etwa auftretender Installationsprobleme anbietet.

3.4  Das Recht des Käufers, im Falle des zweimaligen Fehlschlagens der Nachbesserung oder Ersatzlieferung nach seiner Wahl den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten, bleibt unberührt. Ein Rücktrittsrecht besteht nicht bei unerheblichen Mängeln. Macht der Käufer Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen geltend, so haftet der Verkäufer nach der nachfolgenden Ziffer 4.

3.5  Ist der Käufer nicht Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, verjähren Gewährleistungsansprüche mit Ausnahme von Schadensersatzansprüchen in zwölf Monaten. Die Verjährungsfrist für sämtliche Schadensersatzansprüche des Käufers, auch soweit er ein Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist, beträgt ebenfalls zwölf Monate, mit Ausnahme von Ansprüchen wegen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens, Ansprüchen wegen Schäden an Leben, Körper und Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz. Die Verjährung beginnt nach Mitteilung und Freischaltung der Zugangsdaten für den Downloadbereich. Für Schadensersatzansprüche und Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen gilt im Übrigen die nachfolgende Ziffer 4.

4. Haftung des Verkäufers

4.1  Der Verkäufer haftet unbeschränkt bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, für die Verletzung von Leben, Leib oder Gesundheit, nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes sowie im Umfang einer von ihm übernommenen Garantie.

4.2  Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer Pflicht, die wesentlich für die Erreichung des Vertragszwecks ist (Kardinalpflicht), ist die Haftung des Verkäufers der Höhe nach begrenzt auf den Schaden, der nach der Art des hier in Rede stehenden Geschäfts vorhersehbar und typisch ist.

4.3  Eine weitergehende Haftung des Verkäufers besteht nicht. Insbesondere besteht keine Haftung des Verkäufers für anfängliche Mängel, soweit nicht die Voraussetzungen der Ziffern 4.1 und 4.2 vorliegen.

4.4  Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter und Organe des Verkäufers.

5. Geheimhaltung und Vertraulichkeit

5.1  Der Käufer ist verpflichtet, die Software selbst, etwaige Sicherheitskopien sowie Lizenzschlüssel sicher und vor dem Zugriff Dritter geschützt aufzubewahren.

5.2  Käufer und Verkäufer verpflichten sich, Vertrauliche Informationen der anderen Partei strikt und unbedingt geheim zu halten und durch angemessene technische und organisatorische Vorkehrungen zu schützen. Diese Verpflichtung besteht für einen Zeitraum von zwei (2) Jahren nach Beendigung des Vertrags fort. „Vertrauliche Informationen“ sind alle Informationen und Unterlagen der jeweils anderen Partei, die als vertraulich gekennzeichnet oder aus den Umständen heraus als vertraulich anzusehen sind, insbesondere Informationen über Produkte der jeweiligen Partei, einschließlich Objekt Codes, Dokumentationen und sonstige Unterlagen, betriebliche Abläufe, Geschäftsbeziehungen und Know-how.

5.3  Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind solche vertraulichen Informationen,

5.3.1  die dem Empfänger bei Abschluss des Vertrags nachweislich bereits bekannt waren oder danach von dritter Seite bekannt werden, ohne dass dadurch eine Vertraulichkeitsvereinbarung, gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen verletzt werden;

5.3.2  die bei Abschluss des Vertrags öffentlich bekannt sind oder danach öffentlich bekannt gemacht werden, soweit dies nicht auf einer Verletzung dieses Vertrags beruht;

5.3.3  die aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder auf Anordnung eines Gerichtes oder einer Behörde offengelegt werden müssen. Soweit zulässig und möglich wird der zur Offenlegung verpflichtete Empfänger die andere Partei vorab unterrichten und ihr Gelegenheit geben, gegen die Offenlegung vorzugehen.

5.4  Die Parteien werden nur solchen Beratern Zugang zu vertraulichen Informationen gewähren, die dem Berufsgeheimnis unterliegen oder denen zuvor den Geheimhaltungsverpflichtungen dieses Vertrags entsprechende Verpflichtungen auferlegt worden sind. Des Weiteren werden die Parteien nur denjenigen Mitarbeitern die vertraulichen Informationen offenlegen, die diese für die Durchführung dieses Vertrags kennen müssen, und diese Mitarbeiter auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden in arbeitsrechtlich zulässigem Umfang zur Geheimhaltung verpflichten.

6. Schlussbestimmungen

6.1  Der Käufer darf Rechte und Pflichten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag nur nach schriftlicher Zustimmung des Verkäufers auf Dritte übertragen.

6.2  Eine Aufrechnung ist nur gegenüber unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Verkäufers statthaft.

6.3  Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung oder Aufhebung dieser Klausel.

6.4  Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers finden keine Anwendung.

6.5  Auf diesen Vertrag ist ausschließlich das deutsche Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf vom 11.4.1980 (UN-Kaufrecht) anzuwenden.

6.6  Käufer und Verkäufer sind sich darüber bewusst, dass die Software Export- und Importbeschränkungen unterliegen kann. Insbesondere können Genehmigungspflichten bestehen bzw. kann die Nutzung der Software oder damit verbundener Technologien im Ausland Beschränkungen unterliegen. Der Käufer wird die anwendbaren Export- und Importkontrollvorschriften der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Union und der Vereinigten Staaten von Amerika, sowie alle anderen einschlägigen Vorschriften einhalten. Die Vertragserfüllung des Verkäufers steht unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen und internationalen Vorschriften des Export- und Importrechts sowie keine sonstigen gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen.

6.7  Erfüllungsort ist Berlin. Ausschließlicher Gerichtsstand ist – soweit rechtlich zulässig – Berlin.

6.8  Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam sein, berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen grundsätzlich nicht. Es ist der ausdrückliche Wille der Parteien, hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unter allen Umständen aufrechtzuerhalten und damit § 139 BGB insgesamt abzubedingen. Anstelle der nichtigen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke gilt mit Rückwirkung diejenige wirksame und durchführbare Regelung als bestimmt, die rechtlich und wirtschaftlich dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck dieser Softwarelizenzvereinbarung gewollt hätten, wenn sie diesen Punkt bei Abschluss dieser Vereinbarung bzw. bei Aufnahme der Bestimmung bedacht hätten; beruht die Nichtigkeit einer Bestimmung auf einem darin festgelegten Maß der Leistung oder der Zeit (Frist oder Termin), so gilt die Bestimmung mit einem dem ursprünglichen Maß am nächsten kommenden rechtlich zulässigen Maß als vereinbart (Ersetzungsfiktion). Ist die Ersetzungsfiktion nicht möglich, ist anstelle der nichtigen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Schließung der Lücke eine Bestimmung bzw. Regelung nach inhaltlicher Maßgabe des vorstehenden Satzes zu treffen (Ersetzungsverpflichtung).

Anlage 2 – SOFTWARE-PFLEGEVERTRAG

1. Leistungsgegenstand

1.1  Die IN-CAD EU GmbH, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Berlin unter HRB 264723, geschäftsansässig in der Friedrichstraße 155 in 10117 Berlin (nachfolgend „Auftragnehmer“) hält für den Auftraggeber in Bezug auf die IN-CAD 3D Software (nachfolgend „Software“) eine Beratungshotline (nachfolgende Ziffer 2) vor und stellt dem Auftraggeber Weiterentwicklungen der Software (nachfolgende Ziffer 3) zur Verfügung.

1.2  Der Auftragnehmer erbringt die vorgenannten Leistungen ab Vertragsschluss.

2. Vorhalten einer Hotline

2.1  Der Auftragnehmer unterstützt und berät den Auftraggeber hinsichtlich der Softwareanwendung telefonisch (Hotline) sowie per E-Mail.

2.2  Die Hotline des Auftragnehmers steht dem Auftraggeber von Montag bis Freitag (unter Ausnahme gesetzlicher Feiertage am Sitz des Auftragnehmers) zwischen 8 und 17 Uhr offen. In diesem Zeitfenster wird der Auftragnehmer auch per E-Mail eingehende Anfragen des Auftraggebers beantworten.

3. Weiterentwicklung der Software („Updates“)

3.1  Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber sämtliche neue Softwareversionen, die er seitens des Herstellers der Software oder des Lizenzgebers, seitens der der Auftragnehmer die Software bezieht, erhält, unverzüglich nach Erhalt zur Installation zur Verfügung. Einen Anspruch auf Bereitstellung bestimmter Updates oder Updates zu einem bestimmten Termin hat der Auftraggeber nicht.

3.2  Sofern der Auftraggeber auch über die Regelung in Ziffer 3.1 hinaus eine Weiterentwicklung der Software begehrt, werden die Parteien Verhandlungen aufnehmen und einen gesonderten Softwareentwicklungsvertrag abschließen.

4. Mitwirkung des Auftraggebers

4.1  Der Auftraggeber meldet Störungen und Schäden an der Software unverzüglich. Die Meldung kann zunächst mündlich erfolgen, ist jedoch spätestens am nächsten Werktag schriftlich oder in Textform zu wiederholen. Die Meldung kann nur durch eine Person abgegeben werden, die die notwendige Kenntnis der Software und berufliche Qualifikation hat.

4.2  Der Auftraggeber schult regelmäßig die Mitarbeiter, die mit der Software umgehen.

4.3  Der Auftraggeber gestattet dem Auftragnehmer den Zugang zur Software und die Auslieferung neuer Software über das Internet.

5. Vergütung

5.1  Der Auftragnehmer wird die geschuldete Vergütung für jedes Vertragsjahr jeweils zu Beginn des Vertragsjahres in Rechnung stellen. Rechnungen sind ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.

5.2  Der Auftragnehmer behält sich danach das Recht vor, die Vergütung nach schriftlicher Ankündigung unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zum Ende eines Vertragsjahres zu ändern. Eine solche Änderung darf die Vergütung des vorausgehenden Zwölf-Monats-Zeitraums um nicht mehr als 15 % überschreiten. Soweit eine Erhöhung der Vergütung um mehr als 15 % der Vergütung des vorausgehenden Zwölf-Monats-Zeitraums erfolgt, kann der Auftraggeber den Vertrag schriftlich mit einer Frist von 3 Wochen zum Erhöhungszeitpunkt kündigen.

6. Gewährleistung

6.1  Der Auftragnehmer leistet Gewähr dafür, dass der Auftraggeber die Updates ohne Verstoß gegen Rechte Dritter nutzen kann. Die Sach- und Produktmängelgewährleistung gilt nicht für Änderungen und Modifikationen, die der Auftraggeber an der Software vorgenommen hat, ohne hierzu kraft Gesetzes, dieses Vertrages oder aufgrund einer vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers berechtigt zu sein.

6.2  Der Auftragnehmer ist im Falle eines Sach- oder Produktmangels zunächst zur Nacherfüllung berechtigt, d.h. nach eigener Wahl zur Beseitigung des Mangels („Nachbesserung“) oder Ersatzlieferung. Im Rahmen der Ersatzlieferung wird der Auftraggeber gegebenenfalls einen neuen Stand der Software übernehmen, es sei denn dies führt zu unzumutbaren Beeinträchtigungen. Bei Rechtsmängeln wird der Auftragnehmer dem Auftraggeber nach eigener Wahl eine rechtlich einwandfreie Nutzungsmöglichkeit an der Software verschaffen oder diese so abändern, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden.

6.3  Der Auftragnehmer genügt seiner Pflicht zur Nachbesserung auch, indem er verbesserte Updates auf seiner Homepage zum Download bereitstellt und dem Auftraggeber (z.B. telefonischen) Support zur Lösung etwa auftretender Installationsprobleme anbietet.

6.4  Das Recht des Auftraggebers, im Falle des zweimaligen Fehlschlagens der Nachbesserung oder Ersatzlieferung nach seiner Wahl den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten, bleibt unberührt. Ein Rücktrittsrecht besteht nicht bei unerheblichen Mängeln. Macht der Auftraggeber Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen geltend, so haftet der Auftragnehmer nach der nachfolgenden Ziffer 7.

6.5  Ist der Auftraggeber nicht Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, verjähren Gewährleistungsansprüche mit Ausnahme von Schadensersatzansprüchen in zwölf Monaten. Die Verjährungsfrist für sämtliche Schadensersatzansprüche des Auftraggebers, auch soweit er ein Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist, beträgt ebenfalls zwölf Monate, mit Ausnahme von Ansprüchen wegen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens, Ansprüchen wegen Schäden an Leben, Körper und Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz. Die Verjährung beginnt nach Mitteilung und Freischaltung der Zugangsdaten für den Downloadbereich. Für Schadensersatzansprüche und Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen gilt im Übrigen die nachfolgende Ziffer 7.

7. Haftung des Auftragnehmers

7.1  Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, für die Verletzung von Leben, Leib oder Gesundheit, nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes sowie im Umfang einer von ihm übernommenen Garantie.

7.2  Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer Pflicht, die wesentlich für die Erreichung des Vertragszwecks ist (Kardinalpflicht), ist die Haftung des Auftragnehmers der Höhe nach begrenzt auf den Schaden, der nach der Art des hier in Rede stehenden Geschäfts vorhersehbar und typisch ist.

7.3  Eine weitergehende Haftung des Auftragnehmers besteht nicht. Insbesondere besteht keine Haftung des Auftragnehmers für anfängliche Mängel, soweit nicht die Voraussetzungen der Ziffern 7.1 und 7.2 vorliegen.

7.4  Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter und Organe des Auftragnehmers.

8. Vertraulichkeit

8.1  Die Parteien verpflichten sich, Vertrauliche Informationen der anderen Partei strikt und unbedingt geheim zu halten und durch angemessene technische und organisatorische Vorkehrungen zu schützen. Diese Verpflichtung besteht für einen Zeitraum von zwei (2) Jahren nach Beendigung des Vertrags fort. „Vertrauliche Informationen“ sind alle Informationen und Unterlagen der jeweils anderen Partei, die als vertraulich gekennzeichnet oder aus den Umständen heraus als vertraulich anzusehen sind, insbesondere Informationen über Produkte der jeweiligen Partei, einschließlich Objekt Codes, Dokumentationen und sonstige Unterlagen, betriebliche Abläufe, Geschäftsbeziehungen und Know-how.

8.2  Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind solche vertraulichen Informationen,

8.2.1  die dem Empfänger bei Abschluss des Vertrags nachweislich bereits bekannt waren oder danach von dritter Seite bekannt werden, ohne dass dadurch eine Vertraulichkeitsvereinbarung, gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen verletzt werden;

8.2.2  die bei Abschluss des Vertrags öffentlich bekannt sind oder danach öffentlich bekannt gemacht werden, soweit dies nicht auf einer Verletzung dieses Vertrags beruht;

8.2.3  die aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder auf Anordnung eines Gerichtes oder einer Behörde offengelegt werden müssen. Soweit zulässig und möglich wird der zur Offenlegung verpflichtete Empfänger die andere Partei vorab unterrichten und ihr Gelegenheit geben, gegen die Offenlegung vorzugehen.

8.3  Die Parteien werden nur solchen Beratern Zugang zu vertraulichen Informationen gewähren, die dem Berufsgeheimnis unterliegen oder denen zuvor den Geheimhaltungsverpflichtungen dieses Vertrags entsprechende Verpflichtungen auferlegt worden sind. Des Weiteren werden die Parteien nur denjenigen Mitarbeitern die vertraulichen Informationen offenlegen, die diese für die Durchführung dieses Vertrags kennen müssen, und diese Mitarbeiter auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden in arbeitsrechtlich zulässigem Umfang zur Geheimhaltung verpflichten.

9. Vertragslaufzeit

9.1  Der Vertrag hat eine Laufzeit von zwölf Monaten. Nach Ablauf der zwölf Monate verlängert sich der Vertrag jeweils um weitere zwölf Monate, wenn er nicht von einer Partei unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Ende der jeweiligen Vertragslaufzeit gekündigt wird.

9.2  Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

9.3  Kündigungen bedürfen in jedem Fall der Schriftform.

10. Schlussbestimmungen

10.1  Der Auftraggeber darf Rechte und Pflichten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag nur nach schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers auf Dritte übertragen.

10.2  Eine Aufrechnung ist nur gegenüber unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Auftragnehmers statthaft.

10.3  Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung oder Aufhebung dieser Klausel.

10.4  Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung.

10.5  Auf diesen Vertrag ist ausschließlich das deutsche Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf vom 11.4.1980 (UN-Kaufrecht) anzuwenden.

10.6  Die Parteien sind sich darüber bewusst, dass die Software Export- und Importbeschränkungen unterliegen kann. Insbesondere können Genehmigungspflichten bestehen bzw. kann die Nutzung der Software oder damit verbundener Technologien im Ausland Beschränkungen unterliegen. Der Auftragnehmer wird die anwendbaren Export- und Importkontrollvorschriften der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Union und der Vereinigten Staaten von Amerika, sowie alle anderen einschlägigen Vorschriften einhalten. Die Vertragserfüllung des Auftragnehmers steht unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen und internationalen Vorschriften des Export- und Importrechts sowie keine sonstigen gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen.

10.7  Erfüllungsort ist Berlin. Ausschließlicher Gerichtsstand ist – soweit rechtlich zulässig – Berlin.

10.8  Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam sein, berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen grundsätzlich nicht. Es ist der ausdrückliche Wille der Parteien, hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unter allen Umständen aufrechtzuerhalten und damit § 139 BGB insgesamt abzubedingen. Anstelle der nichtigen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke gilt mit Rückwirkung diejenige wirksame und durchführbare Regelung als bestimmt, die rechtlich und wirtschaftlich dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck dieses Software-Pflegevertrages gewollt hätten, wenn sie diesen Punkt bei Abschluss dieser Vereinbarung bzw. bei Aufnahme der Bestimmung bedacht hätten; beruht die Nichtigkeit einer Bestimmung auf einem darin festgelegten Maß der Leistung oder der Zeit (Frist oder Termin), so gilt die Bestimmung mit einem dem ursprünglichen Maß am nächsten kommenden rechtlich zulässigen Maß als vereinbart (Ersetzungsfiktion). Ist die Ersetzungsfiktion nicht möglich, ist anstelle der nichtigen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Schließung der Lücke eine Bestimmung bzw. Regelung nach inhaltlicher Maßgabe des vorstehenden Satzes zu treffen (Ersetzungsverpflichtung).

IN-CAD

CAD-Software für Konstruktion,
Metallbau und die Arbeit im Bestand.

IN-CAD EU GmbH · Berlin

Folgen Sie uns:

Produkte

  • IN-CAD 3D
  • IN-CAD 3D + MetallPRO
  • IN-CAD PointCloud
  • IN-CAD FlexiJet Plugin
  • IN-CAD Statik Plugin
  • IN-CAD FEA Plugin
  • IN-CAD Nesting Plugin
  • IN-CAD 3D Viewer
  • IN-CAD 3D Space
  • IN-CAD Premium Support

Für Ihre Arbeit

  • Anwendungsbeispiele
  • Preise & Lizenzen
  • Support & Schulungen
  • Downloads
  • 14 Tage testen

Persönlich erreichbar

  • +49 30 814570660
  • info@in-cad.eu
  • Kontaktformular
  • Über IN-CAD

Support: Mo–Fr, 08:00–17:00 Uhr

© 2026 IN-CAD EU GmbH
ImpressumDatenschutzNutzungsbedingungenVertragsbedingungen